NOTFALL-DUSCHEN FÜR LABOR UND INDUSTRIE
DIN EN 15154 Teil 1 und 2 : 2006 ersetzt die DIN 12899 Teil 1 und 2
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Hier auszugsweise die wichtigsten Regeln :
ZH 1/119 Richtlinien für Laboratorien   |  DIN 12899 Teil 1  |  DIN 12899 Teil 2  |  DIN 12899 Teil 3
NOTDUSCHEN ERFÜLLEN EINEN WICHTIGEN ZWECK IM BEREICH DER ERSTEN HILFE.
Verbrennungen, Verbrühungen oder Verätzungen gehören zu den Verletzungen, bei denen die sofortige erste Hilfe zur Eindämmung der Schäden entscheidend ist. Je schneller eine dieser Verletzungen mit viel kaltem Wasser behandelt
wird, desto eher wird eine Schädigung des tiefer gelegenen Gewebes verhindert.

Damit ein Verletzter die Dusche schnell erreichen und benutzen kann, sollten verschiedene Gesichtspunkte beachtet werden:

1. Aufstellungsort

Die Dusche muß nahe am Arbeitsplatz montiert sein. Bei einem Unfall geht es um Sekunden, daher ist es entscheidend, daß sich die Dusche mindestens im gleichen Raum wie der gefährliche Arbeitsplatz befindet. Wege über 10 Meter sind zu vermeiden.

Die Lage der Dusche muß allen Mitarbeitern bekannt sein, und der Weg dorthin muß einer geblendeten Person möglich sein. Der Aufstellungsort muß mit einem Schild gekenn-
zeichnet sein und darf nicht verstellt werden

2. Wasser

Der Anschluß der Dusche sollte an klarem, kaltem
Trinkwasser erfolgen. Kaltes Wasser wirkt anästhesierend und hat bei Verätzungen den schnellsten Erfolg. Außerdem umgeht man Probleme die mit der Erwärmung des Wassers
entstehen können (zu heißes Wasser, Keimbildung).
Der dynamische Wasserdruck sollte zwischen 2 und 5 bar betragen. Die Augenduschen haben einen Strahlregler, der die Strahlhöhe unabhängig vom Wasserdruck konstant hält.

3. Aufbau der Duschen

Im Vordergrund steht eine einfache und zuverlässige Funktion. Die Betätigung muß mit einer einfachen Bewegung möglich sein. Die DIN gibt hierfür eine Drehung des Stellteils von max 90 Grad vor. Das Ventil darf nach der Betätigung nicht wieder selbsttätig schließen.
Außerdem darf von der Dusche keine Gefahr für den Verletzten ausgehen. Die Augenduschen haben daher einen speziellen Gummischutz, der die Brausekopfe umgibt und dadurch einer Verletzung durch Stoßen vorbeugt.

4. Wartung und Information


Bei einer Sicherheitsunterweisung muß die Funktion und der Einsatz der Notduschen für alle Betroffenen erklärt  werden. Dabei sollte besonders auf die gebotene Eile und die Dauer der Spülung von mind 15 min hingewiesen werden.
Mindestens einmal im Monat muß die Dusche auf ihre Funktion hin getestet werden. Dadurch wird auch einer Verkeimung des stehenden Wassers vorgebeugt. Die Brauseköpfe der Notduschen sind gut gegen Verkalkung geschützt. Sollte sich trotzdem eine Verkalkung zeigen, lassen sich die Brausekopfe zur Säuberung leicht demontieren.

5. Vorschriften:

Der Einsatz von Notduschen ist in der Norm Nr.12 der BG-Chemie für chemische Labore zwingend vorgeschrieben.
Dadurch wird die Ausrüstung mit Notduschen für alle Arbeitsplätze mit ähnlicher Gefährdung zum Stand der Technik.

Der Aufbau von Notduschen ist in der Norm DIN12899 Teil 1 -3 festgelegt.Die Notduschen entsprechen außer der DIN auch der ANSI-Norm. Die Augenduschen haben einen Strahlregler, der die Strahlhöhe unabhängig vom Wasserdruck konstant hält.

Hier auszugsweise die wichtigsten Regeln :
ZH 1/119 Richtlinien für Laboratorien   |  DIN 12899 Teil 1  |  DIN 12899 Teil 2  |  DIN 12899 Teil 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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VORSCHRIFTEN

ZH 1/119 Richtlinien für Laboratorien
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Sankt Augustin, 1993


3.5 Notduschen

3.5.1 Körperduschen

3.5.1.1 In Laboratorien muß eine mit Wasser - möglichst von Trinkwasserqualität - gespeiste Körperdusche am Ausgang installiert sein. Sie soll alle Körperzonen sofort mit ausreichenden Wassermengen überfluten können.Für die Überflutung aller Körperzonen sind mindestens 30 l/min erforderlich.Siehe DIN 12 899-1 "Laboreinrichtungen; Notduschen-Einrichtungen; Körperduschen, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen".

3.5.1.2 An Körperduschen muß das Stellteil des schnell öffnenden Ventils leicht erreichbar und verwechslungssicher angebracht sein. Die Öffnungsrichtung muß eindeutig erkennbar sein. Das Ventil darf, einmal geöffnet, nicht selbsttätig schließen. Ketten zum Öffnen des Ventils sind nicht zulässig.Funktionsprüfung von Körperduschen siehe Abschnitt 11.2.Siehe auch Abschnitt 4.16.2.

3.5.1.3 Der Standort von Körperduschen muß durch das Rettungszeichen "Notdusche" gekennzeichnet sein. Das Zeichen muß der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) entsprechen. Der Zugang ist ständig freizuhalten.

3.5.2 Augenduschen

3.5.2.1 In Laboratorien muß - möglichst im Bereich der Körperdusche oder Ausgußbecken - eine mit Trinkwasser gespeiste Augendusche installiert sein. Sie soll beide Augen sofort mit ausreichenden Wassermengen spülen können. Das Stellteil des Ventils muß leicht erreichbar, verwechslungssicher angebracht und leicht zu betätigen sein. Das Ventil darf, einmal geöffnet, nicht selbsttätig schließen.Siehe DIN 12 899-2 "Laboreinrichtungen; Notduschen-Einrichtungen; Augenduschen, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen".Funktionsprüfung der Augenduschen siehe Abschnitt 11.2.Siehe auch Abschnitt 4.16.2.

3.5.2.2 Abweichend von Abschnitt 3.5.2.1 sind als Augenduschen auch- bewegliche Augenduschen mit am Griff angebrachten selbsttätig schließenden Ventilen zulässig,- Augenspülflaschen mit steriler Spülflüssigkeit zulässig, wenn kein fließendes Trinkwasser zur Verfügung steht.

3.5.2.3 Der Standort von Augenduschen muß durch das Rettungszeichen "Augenspüleinrichtung" gekennzeichnet sein. Das Zeichen muß der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) entsprechen. Der Zugang ist ständig freizuhalten.

11.2 Notduschen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Körper- und Augenduschen mindestens einmal monatlich durch eine von ihm beauftragte Person auf Funktionsfähigkeit geprüft werden.Siehe auch § 39 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

12 Zeitpunkt der Anwendung

12.1 Diese Richtlinien sind anzuwenden ab 1. Oktober 1993. Sie ersetzen die "Richtlinien für Laboratorien" (ZH 1/119) vom April 1982.

12.3 Abweichend von Abschnitt 12.1 sind die Bestimmungen der Abschnitte3.2.2,3.4.5.2,3.5.1.1,3.5.2 und3.6.3.3anzuwenden ab 1. Oktober 1996.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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VORSCHRIFTEN

DIN 12899 Teil 1 Notduschen-Einrichtungen Körperduschen
Normenausschuß für Laborgeräte und Laboreinrichtungen im DIN Deutsches Institut für Normung e.V.
(Juli 1990 - Auszug)

1. Anwendungsbereich:

Diese Norm gilt für Körperduschen, die in Laboratorien zum schnellen Überfluten von brennenden oder äußerlich kontaminierten Personen mit ausreichenden Mengen Wasser bestimmt sind.

2. Wasser:

2.1. Wassermenge:
Die von der Körperdusche gelieferte Wassermenge muß mindestens 30 l/min, der Fließdruck dauerhaft mindestens 1 bar betragen.

2.2. Wasserverteilung:

In 150 cm über dem Fußboden, bzw. 70 cm unterhalb des Duschkopfes, müssen 50% der ausgetretenen Wassermenge in einem Kreis von 20 cm Radius auftreffen;

2.3. Wasserqualität:

Für die Speisung von Körperduschen ist Trinkwasser oder Wasser vergleichbarer Qualität erforderlich.

3. Anbringung:

3.1. Anbringungshöhe:

Der Duschkopf muß so angebracht sein, daß seine Unterkante (220 ± 10) cm oberhalb des Fußbodens liegt.

4. Absperrarmatur:

4.1. Wirkungsweise:

Die Absperrarmatur muß nach einer Drehung des Stellteils von höchstens 90° voll geöffnet sein.


5. Duschkopf:

5.1. Entwässerung:

Um das Verkalken zu vermindern, muß sich der Duschkopf selbsttätig weitestgehend entleeren.

6. Kennzeichnung:

In der Nähe der Körperdusche muß das Sicherheitskennzeichen DIN 4844 - R6 angebracht sein.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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VORSCHRIFTEN

DIN 12899 Teil 2 Notduschen-Einrichtungen Augenduschen
Normenausschuß für Laborgeräte und Laboreinrichtungen im DIN Deutsches Institut für Normung e.V.
(Juli 1990 - Auszug)

1. Anwendungsbereich:

Diese Norm gilt für an das Trinkwassernetz angeschlossene, festinstallierte und bewegliche Augenduschen, die in Laboratorien zum schnellen Spülen der Augen mit Wasser bestimmt sind (siehe auch Erläuterungen).

2. Wasser:

2.1. Wassermenge:

Die von der Augendusche gelieferte Wassermenge muß an jeder Austrittsöffnung mindestens 6 l/min, der Fließdruck dauerhaft mindestens 1 bar betragen.

2.2. Strahlhöhe:

Der von der Augendusche erzeugte Wasserstrahl muß mindestens 15 cm und darf höchstens 30 cm hoch sprühen, bevor er umkippt oder in sich zusammenfällt.

2.1. Wasserqualität:

Für die Speisung von Augenduschen ist Trinkwasser erforderlich.

3. Anbringung:
Der Duschkopf muß bei festinstallierten Augenduschen so angebracht sein, daß die Ebene, in der der Strahl umkippt oder in sich zusammenfällt, (120 ± 5) cm oberhalb des Fußbodens liegt. ...

4. Absperrarmatur:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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VORSCHRIFTEN

DIN 12899 Teil 3 Notduschen-Einrichtungen Körperduschen in Betrieben und Außenanlagen
Normenausschuß für Laborgeräte und Laboreinrichtungen im DIN Deutsches Institut für Normung e.V.
(Oktober 1992 - Auszug)

1. Anwendungsbereich:

Diese Norm gilt für Körperduschen, die in Betrieben und Außenanlagen zum schnellen Überfluten von äußerlich kontaminierten oder brennenden Personen mit ausreichenden Mengen Wasser bestimmt sind.

2. Wasser:

2.1. Volumenstrom:

Die von der Körperdusche gelieferte Wassermenge muß- bei einzeln (über Kopf angebrachten) Duschköpfen mindestens 30 l/min...- bei dauerhaftem Fließdruck (...) mindestens 1 bar betragen.

2.2. Wasserverteilung:

2.2.1. Bei einzelnen Duschköpfen müssen in 150 cm über dem Fußboden, bzw. 70 cm unterhalb des Duschkopfes 50% der ausgetretenen Wassermenge in einem Kreis von 20 cm Radius auftreffen;

2.3. Wasserqualität:

Für die Speisung von Körperduschen ist Trinkwasser oder Wasser vergleichbarer Qualität erforderlich.

2.4. Verfügbarkeit:

2.4.1. Spätestens 3s nach dem Öffnen der Absperrarmatur muß - auch in Außenanlagen - der geforderte Volumenstrom geliefert werden.

3. Anbringung:

3.1. Anbringungshöhe:

3.1.1. Die Unterkante eines über Kopf angebrachten Duschkopfes oder die oberste Austrittsebene bei mehreren Duschköpfen muß (220 ± 10) cm oberhalb des Fußbodens liegen.

4. Absperrarmatur:

4.1. Stellteil an der Wand:

Die Absperrarmatur für einen einzelnen Duschkopf oder eine wandseitige Absperrung einer Handbrause muß sich ohne Umgreifen - bei rotatorisch betätigten Stellteilen durch eine Drehung von höchstens 90° - ganz öffnen lassen. Der Betätigungssinn muß unverwechselbar sein; die Absperrarmatur darf nach dem Öffnen nicht selbsttätig schließen....

6. Kennzeichnung:

In der Nähe der Notduschen-Einrichtung muß deutlich sichtbar das Sicherheitskennzeichen DIN 4844 - R6 angebracht sein.